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Satzung des Seniorenvereins „Bei den RollaToren e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Seniorenverein Bei den RollaToren e.V."

Er hat seinen Sitz in Lindendorf, OT Dolgelin und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Frankfurt an der Oder eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Förderung der Altenhilfe im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist es, Senioren des Vereins und Senioren aus der Gemeinde Lindendorf zu unterstützen. Der Satzungszweck nach §1 verwirklicht insbesondere durch:

- Durchführung von Veranstaltungen zur Lebenshilfe und Abmilderung der Einsamkeit von Senioren im ländlichen Raum;

- Förderung der Beschäftigung von Senioren mit neuen Medien;

- Förderung der Nutzung von e-Bikes durch Senioren;

- Unterstützung individueller Projekte der Mitglieder des Vereins durch Gedankenaustausch und gegenseitige Unterstützung, z. B. Fortschreibung der Dorfchronik von Dolgelin;

- Einbringen der Anliegen von Senioren in Entscheidungsprozesse im Landkreis Märkisch-Oderland und in Brandenburg.

Teilnehmende Senioren aus anderen Gemeinden sind bei Veranstaltungen willkommen. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Eine natürliche Person muss das 59. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder mündliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand beantragt.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 § 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

- aktiven Mitgliedern

- passiven Mitgliedern (Fördermitgliedern)

Aktive Mitglieder können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen. Für passive Mitglieder (Fördermitglieder) steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Es steht Fördermitgliedern frei, die Vereinsangebote zu nutzen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt

- durch Ausschluss

- durch Tod.

Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Jahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen

- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben Verhaltens

- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.

Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen.

Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Es können Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Über Höhe und Fälligkeit von Kursgebühren und Sonderbeiträgen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Der Verein finanziert sich über Spenden und bewirbt sich für öffentliche Fördermittel.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der geschäftsführende Vorstand

- der erweiterte Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Sie soll in den ersten sechs Monaten des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet.

2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Jahreshauptversammlung muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen werden.

3. Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung können von allen Mitgliedern schriftlich bis drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätete eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von einem Monat zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden

5. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

  2. Entlastung des Vorstandes

  3. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

  4. Beschlussfassung über eingegangene Anträge

  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

6. Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Eine Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Nichtanwesenheit des Vorsitzenden entscheidet die Stimme seines Stellvertreters.

Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen, können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der abgegebenen Stimmen verlangt wird. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10. Es ist in Pandemiezeiten zulässig Mitgliederversammlungen digital abzuhalten (Telefon- oder Videokonferenzen) sowie ein Umlaufverfahren anzuwenden. Unter Umlaufverfahren ist zu verstehen, dass zuvor abgestimmte Beschluss- und Protokollniederschriften nacheinander und einzeln gegengezeichnet werden.

§ 11 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem geschäftsführenden Vorstand

- Kassenwart.

Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.

4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 3 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.

Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.

Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

7. Die Mitglieder des Vorstands und die Vereinsmitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr und haben keinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB.

§ 13 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigende Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Altenhilfe.

Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Webseite

Der Verein betreibt die Webseite www.bei-den-rollatoren.de

§ 16 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 24.02.2021 in einer Mitgliederversammlung von drei Gründungsmitglieder beschlossen. Sie wurde im Umlaufverfahren durch weitere vier Mitglieder des Vereins anerkannt und unterzeichnet und tritt nach Abschluss des Umlaufverfahrend in Kraft.

 

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